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Stellt eine sprachgesteuerte Spielzeugpuppe, die per Funk (Bluetooth) an ein Smartphone angebunden, ist, eine verbotene („getarnte“) Sendeanlage gemäß § 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dar? Mit dieser Frage hat sich ein studentischer Mitarbeiter der Universität des Saarlandes in einem Rechtsgutachten befasst.

Es geht um die Puppe „My friend Cayla“, die in Deutschland von der Nauheimer Firma „Vivid“ vertrieben wird. Die Puppe „kommuniziert“ mit dem spielenden Kind, indem sie Fragen des Kindes mit einem im Puppenkörper integrierten Mikrofon aufnimmt und per Bluetooth an ein Smartphone weiterleitet, dort mittels einer App via Internet auswertet und entsprechend „beantwortet“.

§ 90 TKG verbietet u.a. den Verkauf und Besitz(!) von Sendeanlagen, die „ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderem von diesem unbemerkt abzuhören“.

Der besagte studentische Mitarbeiter vertritt in seinem Gutachten die Auffassung, dass die Puppe das Tatbestandsmerkmal der „Sendeanlage“ erfüllt und dass eine „Tarnung der Sendeanlage“ vorliegt. Was die „Bestimmtheit“ zum Abhören angeht, so sei das vom Hersteller der Puppe verfolgte Ziel wohl nicht das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes. Jedoch dürfe nicht vergessen werden, „dass der Hersteller durch Design und Konstruktion der Puppe breite Missbrauchsmöglichkeiten einräumt und deshalb eine Funktion zum unbemerkten Abhören im Funktionsumfang der Puppe enthalten ist“. Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre des Bürgers und das erhebliche Missbrauchspotential der Puppe sei eine weite Auslegung des Bestimmtheits-Begriffs geboten. Die Puppe sei damit als verbotene Sendeanlage einzuordnen.

Offensichtlich hat sich auch die Bundesnetzagentur dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen. Einer Pressemitteilung zufolge zieht die Behörde die Puppe aus dem Verkehr und will weiteres „interaktives Spielzeug“ überprüfen. Ein Vorgehen gegen Besitzer der Puppe sei nicht geplant, Daten von Käufern seien bei den Händlern nicht abgefragt worden.

– wolf –

Update vom 18.02. 2017:

Mittlerweile hat sich auch der Hersteller der Puppe zu Wort gemeldet. Gegenüber dem IT-Portal „Golem“ erklärte er, die Puppe verstoße „in keiner Weise“ gegen § 90 TKG. Dieser Paragraf verlange – „für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören – und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient“. Dass dies für Puppe „Cayla“ nicht zutrifft, sei eindeutig.

Die Auffassung der Bundesnetzagentur – so der Hersteller weiter – sei daher aus seiner Sicht nicht haltbar. Ein Verkaufsverbot der Puppe entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Man wolle den Fall so schnell wie möglich klären und beabsichtige hierfür, „die Fragestellung gerichtlich prüfen zu lassen“.

Der Verbraucher solle darüber aufgeklärt werden, dass es keinen Anlass gebe, die Puppe zu zerstören oder wegzugeben. Sie sei kein Spionagegerät und könne „im Einklang mit der Gebrauchsanleitung in jeder Hinsicht sicher benutzt werden“.

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